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I. |
WAS ist nach der
Scheidung FESTZULEGEN? |
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Prüfen, ob die Ursachen der Eheauflösung
gleichzeitig einen Grund für das Verklagen der Ehegültigkeit vor
dem bischöflichen Gericht darstellen. |
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II. |
WELCHE GRÜNDE sprechen
für das Verklagen der Ehegültigkeit vor dem bischöflichen
Gericht? |
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Es gibt 3 kanonisch-rechtliche Gründe zum Verklagen der Ehegültigkeit: |
| 1. |
Nichteinhalten der vom kanonischen Recht
vorgesehenen Form der Eheschließung – im Falle, wenn der
bei der Eheschließung anwesende Geistliche keine Befugnis besitzt
oder wenn die katholischen Ehepartner ihre Ehe nicht nach der
geltenden kanonischen Form schließen; |
| 2. |
sog. Ehenichtigkeitsgründe:
| 2.1 |
Hindernis des Alters (Mangel
ausreichender körperlichen und psychischen Reife) |
| 2.2 |
Hindernis der geschlechtlichen Impotenz |
| 2.3 |
Hindernis des (bereits bestehenden)
Ehebundes |
| 2.4 |
Hindernis der unterschiedlichen Religionen (wenn
eine der Parteien nicht getauft ist) |
| 2.5 |
Hindernis der Priesterweihe
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| 2.6 |
Hindernis der Gelübde (der Reinheit) |
| 2.7 |
Hindernis der Entführung (bezieht sich
nur auf die Frau) |
| 2.8 |
Hindernis des Vergehens (Totschlag des
Ehegatten) |
| 2.9 |
Hindernis der Blutsverwandtschaft |
| 2.10 |
Hindernis der Verschwägerung
(d.h. der Verwandtschaft zwischen dem Ehemann und den
Verwandten der Ehefrau sowie der Ehefrau und den Verwandten
des Ehemannes; in manchen Fällen ist es möglich, eine
entsprechende Befreiung zu erhalten) |
| 2.11 |
Hindernis des öffentlichen
Anstandes (das in juristisch bestimmten Situationen eine
gültige Eheschließung zwischen einer der Parteien oder
einer nichtigen Ehe unmöglich macht, nachdem die Parteien
Geschlechtsverkehr begonnen haben oder wenn ein notorisches
und öffentliches Konkubinat einer der Parteien vorliegt) |
| 2.12 |
Hindernis der gesetzlichen
Verwandtschaft (die in juristisch bestimmten Situationen
eine gültige Eheschließung gesetzlich verwandter Personen
(über die Adoption) unmöglich macht). |
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| 3. |
Ehewillensmängel:
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| 3.1 |
Mangel des Urteilsvermögens |
| 3.2 |
schwerwiegender Wissensmangel über die
wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten |
| 3.3 |
Unfähigkeit zur Erfüllung von
wesentlichen Ehepflichten aus Gründen psychischer Natur (solcher
wie: eheliche Gemeinschaft, eheliche Treue,
Vermeidung aller Faktore, die die Ehe zerstören und sich
auf sie destruktiv auswirken, auf die Nachkommenschaft
gerichtetes Geschlechtsleben, gegenseitiges Sich-Beschenken
mit Liebe, die auf Gebären und Erziehen von Kindern
gerichtet ist, Aufrechterhaltung ausschließlicher und
unauflöslicher Ehegemeinschaft, die imstande ist, Ziele der
Ehe zu erreichen und zu verwirklichen; die Unfähigkeit dies
zu tun kann z.B. extremen Egoismus, chronischen
Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, Homosexualität,
Bisexualität, Transsexualität, sexuelle Übererregbarkeit
als Grund haben. |
| 3.4 |
Mangel des ausreichenden Wissens über
die Ehe (z.B. die Parteien wissen nicht, dass die
Ehe einen dauerhaften Bund zwischen dem Mann und der Frau
darstellt, der auf das Gebären und die Erziehung von
Nachkommenschaft gerichtet ist) |
| 3.5 |
Mangel der Person oder ihres Attributs (z.B.
ihres Alters, ihrer Ausbildung) oder Mangel der
Verlobten bezüglich des Wesens der Ehe bzw. wesentlicher
ehelichen Rechte und Pflichten. |
| 3.6 |
Mangel bezüglich wesentlicher
Eigenschaften der Ehe: Einheit, Unauflöslichkeit oder ihrer
Sakramentalität |
| 3.7 |
arglistige Täuschung zwecks Überzeugung
der anderen Person zur Eheschließung, z.B. Verheimlichung
vor der Trauung der Unfruchtbarkeit, einer psychischen oder
Geschlechtskrankheit (HIV usw.) |
| 3.8 |
Simulierung des Ehewillens:
a. voller Wille – der Simulant schließt mit seinem
positiven Willensakt die Eheschließung aus.
b. Teilwille – wenn eine oder beide Parteien einen
wesentlichen Bestandteil der Ehe oder ihre wesentliche
Eigenschaft (Einheit, Unauflöslichkeit oder Sakramentalität)
ausschließen. |
| 3.9 |
bedingter Wille
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| 3.10 |
körperlicher oder
moralischer Zwang, d.h. der Druck, der auf den Willen
einer der Parteien ausgeübt wird, und die Furcht,
d.h. geistige Erschütterung oder Beunruhigung unter dem
Einfluss einer Gefahr, der die Partei unmittelbar oder in
naher Zukunft ausgesetzt wird, und die vor der Eheschließung
nicht aufhörte. |
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| III. |
WAS GIBT den
Ehepartnern die rechtsmäßige Feststellung der Nichtigkeit der
Ehe? |
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Eine kirchliche Wiederverheiratung ist dann möglich,
wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit
der zu prüfenden Ehe festgestellt haben. Beide “Ehepartner“
gelten damit (wieder) als “kirchlich ledig“. |
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IV. |
WO können Sie Rat
und juristische Hilfe bei der Festlegung der Gründe für
Eheannullierungsverfahren bekommen?? |
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Solche Hilfe können Sie in der
Rechtskanzlei:
ul. Gdañska 40/49, 31-411
Kraków |
| V. |
WOMIT BESCHÄFTIGT
SICH die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS ? |
| 1. |
Sie berät Sie im Bereich des kanonischen
Rechts bezüglich der Eheannullierungsverfahren. |
| 2. |
Sie hilft Ihnen bei der Festlegung der
rechtlichen Grundlagen zur Anfechtung der Ehegültigkeit und bei
der Sammlung von Beweismitteln. |
| 3. |
Sie schreibt Klagen an zuständige kirchliche
Gerichte. |
| 4. |
Sie schreibt Berufungen von Gerichtsurteilen höherer
Instanz. |
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| VI. |
WIE können Sie
die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS
erreichen? |
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telefonisch:
Tel. : + 48 12 413
43 18 Mobil: + 48 604 900
101
am besten zwischen:
10 – 12 Uhr am Montag, Mittwoch und Freitag
17 – 19 Uhr am Dienstag und Donnerstag
per e-mail::
cm@vinculum.pl
consensus@vinculum.pl
consensus.matrimonialis@vinculum.pl
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Die Rechtskanzlei CONSENSUS
MATRIMONIALIS berät alle Interessierte in POLEN und im AUSLAND im
Bereich des kanonischen Rechts und lädt Anwälte, die sich im IN- und AUSLAND
mit Scheidungssachen beschäftigen, zur Zusammenarbeit ein.
Die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS behält
sich das ausschließliche Recht auf Inhalt und Wortlaut dieser Internetseite
kraft des Gesetzes über das Autorenrecht und verwandte Rechte (Gesetz vom
04.02. 1994, Dz. U. von 2000, Punkt 904).
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