SAKRAMENTALE EHE NACH DER SCHEIDUNG: 
HANDBUCH FÜR DIEJENIGE, DIE EINEN ANTRAG AUF EHEAUFLÖSUNG AN DAS BISCHÖFLICHE GERICHT STELLEN

 

I.

WAS ist nach der Scheidung FESTZULEGEN?

Prüfen, ob die Ursachen der Eheauflösung gleichzeitig einen Grund für das Verklagen der Ehegültigkeit vor dem bischöflichen Gericht darstellen.

II.

WELCHE GRÜNDE sprechen für das Verklagen der Ehegültigkeit vor dem bischöflichen Gericht?
Es gibt 3 kanonisch-rechtliche Gründe zum Verklagen der Ehegültigkeit:
1.

Nichteinhalten der vom kanonischen Recht vorgesehenen Form der Eheschließung – im Falle, wenn der bei der Eheschließung anwesende Geistliche keine Befugnis besitzt oder wenn die katholischen Ehepartner ihre Ehe nicht nach der geltenden kanonischen Form schließen;

2. sog. Ehenichtigkeitsgründe:
2.1 Hindernis des Alters (Mangel ausreichender körperlichen und psychischen Reife)
2.2 Hindernis der geschlechtlichen Impotenz
2.3 Hindernis des (bereits bestehenden) Ehebundes
2.4 Hindernis der unterschiedlichen Religionen (wenn eine der Parteien nicht getauft ist)
2.5 Hindernis der Priesterweihe
2.6 Hindernis der Gelübde (der Reinheit)
2.7 Hindernis der Entführung (bezieht sich nur auf die Frau)
2.8 Hindernis des Vergehens (Totschlag des Ehegatten)
2.9 Hindernis der Blutsverwandtschaft
2.10 Hindernis der Verschwägerung (d.h. der Verwandtschaft zwischen dem Ehemann und den Verwandten der Ehefrau sowie der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes; in manchen Fällen ist es möglich, eine entsprechende Befreiung zu erhalten)
2.11 Hindernis des öffentlichen Anstandes (das in juristisch bestimmten Situationen eine gültige Eheschließung zwischen einer der Parteien oder einer nichtigen Ehe unmöglich macht, nachdem die Parteien Geschlechtsverkehr begonnen haben oder wenn ein notorisches und öffentliches Konkubinat einer der Parteien vorliegt)
2.12 Hindernis der gesetzlichen Verwandtschaft (die in juristisch bestimmten Situationen eine gültige Eheschließung gesetzlich verwandter Personen (über die Adoption) unmöglich macht).
3. Ehewillensmängel:
3.1 Mangel des Urteilsvermögens
3.2

schwerwiegender Wissensmangel über die wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten

3.3

Unfähigkeit zur Erfüllung von wesentlichen Ehepflichten aus Gründen psychischer Natur (solcher wie: eheliche Gemeinschaft, eheliche Treue, Vermeidung aller Faktore, die die Ehe zerstören und sich auf sie destruktiv auswirken, auf die Nachkommenschaft gerichtetes Geschlechtsleben, gegenseitiges Sich-Beschenken mit Liebe, die auf Gebären und Erziehen von Kindern gerichtet ist, Aufrechterhaltung ausschließlicher und unauflöslicher Ehegemeinschaft, die imstande ist, Ziele der Ehe zu erreichen und zu verwirklichen; die Unfähigkeit dies zu tun kann z.B. extremen Egoismus, chronischen Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, Homosexualität, Bisexualität, Transsexualität, sexuelle Übererregbarkeit als Grund haben.

3.4

Mangel des ausreichenden Wissens über die Ehe (z.B. die Parteien wissen nicht, dass die Ehe einen dauerhaften Bund zwischen dem Mann und der Frau darstellt, der auf das Gebären und die Erziehung von Nachkommenschaft gerichtet ist)

3.5

Mangel der Person oder ihres Attributs (z.B. ihres Alters, ihrer Ausbildung) oder Mangel der Verlobten bezüglich des Wesens der Ehe bzw. wesentlicher ehelichen Rechte und Pflichten.

3.6

Mangel bezüglich wesentlicher Eigenschaften der Ehe: Einheit, Unauflöslichkeit oder ihrer Sakramentalität

3.7

arglistige Täuschung zwecks Überzeugung der anderen Person zur Eheschließung, z.B. Verheimlichung vor der Trauung der Unfruchtbarkeit, einer psychischen oder Geschlechtskrankheit (HIV usw.)

3.8

Simulierung des Ehewillens:
a. voller Wille –
der Simulant schließt mit seinem positiven Willensakt die Eheschließung aus.
b. Teilwille – wenn eine oder beide Parteien einen wesentlichen Bestandteil der Ehe oder ihre wesentliche Eigenschaft (Einheit, Unauflöslichkeit oder Sakramentalität) ausschließen.

3.9 bedingter Wille
3.10 körperlicher oder moralischer Zwang, d.h. der Druck, der auf den Willen einer der Parteien ausgeübt wird, und die Furcht, d.h. geistige Erschütterung oder Beunruhigung unter dem Einfluss einer Gefahr, der die Partei unmittelbar oder in naher Zukunft ausgesetzt wird, und die vor der Eheschließung nicht aufhörte.
III. WAS GIBT den Ehepartnern die rechtsmäßige Feststellung der Nichtigkeit der Ehe?

Eine kirchliche Wiederverheiratung ist dann möglich, wenn zwei gleichlautende Gerichtsentscheidungen die Nichtigkeit der zu prüfenden Ehe festgestellt haben. Beide “Ehepartner“ gelten damit (wieder) als “kirchlich ledig“.

IV.

WO können Sie Rat und juristische Hilfe bei der Festlegung der Gründe für Eheannullierungsverfahren bekommen??

Solche Hilfe können Sie in der Rechtskanzlei:

ul. Gdañska 40/49, 31-411 Kraków

V. WOMIT BESCHÄFTIGT SICH die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS ?
1.

Sie berät Sie im Bereich des kanonischen Rechts bezüglich der Eheannullierungsverfahren.

2.

Sie hilft Ihnen bei der Festlegung der rechtlichen Grundlagen zur Anfechtung der Ehegültigkeit und bei der Sammlung von Beweismitteln.

3. Sie schreibt Klagen an zuständige kirchliche Gerichte.
4. Sie schreibt Berufungen von Gerichtsurteilen höherer Instanz.
VI. WIE können Sie die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS erreichen?
telefonisch:
Tel.   :   + 48 12 413 43 18
Mobil:  + 48 604 900 101

am besten zwischen:                    10 – 12 Uhr am Montag, Mittwoch und Freitag
                                                   17 – 19 Uhr am Dienstag und Donnerstag

per e-mail::
        cm@vinculum.pl
        consensus@vinculum.pl
        consensus.matrimonialis@vinculum.pl

 

Die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS berät alle Interessierte in POLEN und im AUSLAND im Bereich des kanonischen Rechts und lädt Anwälte, die sich im IN- und AUSLAND mit Scheidungssachen beschäftigen, zur Zusammenarbeit ein.

 

 

Die Rechtskanzlei CONSENSUS MATRIMONIALIS behält sich das ausschließliche Recht auf Inhalt und Wortlaut dieser Internetseite kraft des Gesetzes über das Autorenrecht und verwandte Rechte (Gesetz vom 04.02. 1994, Dz. U. von 2000, Punkt 904).